Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Anwendungsbereich, Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen
(1) Alle unsere Angebote, Lieferungen und Dienstleistungen basieren auf diesen Bedingungen. Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“ genannt).
(2) Unsere AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Kunden.
(3) Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(4) Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Anwendbarkeit anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, wir haben dieser Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss, Lieferumfang, Abtretungsverbot
(1) Unsere Angebote erfolgen grundsätzlich kostenlos und freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart.
(2) Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(3) Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.
(4) Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstige technische Angaben sind annähernd zu betrachtenden Durchschnittswerte. Branchenübliche Toleranzen in Form, Farbe, Mengen, Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
(5) Dokumente und Unterlagen, auf denen unser Angebot basiert, wie technische Zeichnungen, Illustrationen, Beschreibungen, Gewichte und Abmessungen, sind nur dann Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Wir behalten uns vor, solche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die den Zweck des Vertrages und der Lieferung nicht wesentlich beeinträchtigen. Sämtliche Dokumente und Unterlagen verbleiben in unserem Eigentum und dürfen vom Kunden weder einbehalten noch kopiert und sonst vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns auf unsere Aufforderung hin umgehend auszuhändigen. Sämtliche Schutzrechte an diesen Unterlagen zu unseren Gunsten bleiben auch dann bestehen, wenn wir die Unterlagen dem Kunden überlassen.
(6) Die Abtretung von Forderungen des Kunden gegen uns ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Gleiches gilt für gesetzliche Ansprüche des Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis.
(7) Bei Fertigung nach Vorgaben des Kunden (z. B. Zeichnungen, Muster oder sonstigen Angaben) haften wir nur für die Ausführung entsprechend den Vorgaben des Kunden.
(8) Keine Haftung wird dafür übernommen, dass von uns nach Vorgaben des Kunden hergestellte Ware für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Kunden vorhandenen Komponenten zusammenarbeitet.
(9) Der Kunde übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen die alleinige Verantwortung. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. Der Kunde stellt uns insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
§ 3 Lieferfristen
(1) Die vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Abschluss des Vertrages und setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus. Der Beginn der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde alle erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen zur Verfügung gestellt hat und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen geleistet hat.
(2) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Liefergegenstände an eine Transportperson übergeben wurden oder dem Kunden gegenüber als zur Abholung bereit angezeigt wurden, falls die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht an diesen geliefert werden kann.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich in angemessenem Umfang, sofern Fälle von höherer Gewalt oder das Auftreten von unvorhersehbaren und außerordentlichen Ereignissen uns oder unsere Zulieferer betreffen. Unvorhersehbare Ereignisse in diesem Sinne sind insbesondere Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkungen oder unzutreffende oder verspätete Belieferung durch unsere Zulieferer, soweit diese Ereignisse nicht von uns zu vertreten sind und unsere Leistungsverpflichtungen betreffen. Falls die Lieferfrist auf einen angemessenen Zeitraum aufgrund solcher Umstände verlängert wird, ist der Kunde nach Ablauf dieser verlängerten Lieferfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Kunde Interesse an Teillieferungen hat, kann der Kunde auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir bereits Teillieferungen und/oder Teilleistungen erbracht haben, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung und/oder Leistung unsererseits hat. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon unberührt.
(4) Falls wir in Lieferverzug geraten, und nach Setzen und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfristsetzung durch den Kunden, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder, sofern der Kunde Interesse an Teillieferung unsererseits hat, von Teilen des Vertrages zurückzutreten. Sofern wir bereits Teillieferungen und/oder Teilleistungen erbracht haben, kann der Kunde nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung und/oder Leistung unsererseits hat. Weitergehende Ansprüche des Kunden – insbesondere Schadenersatzforderungen wegen Schlechtleistung oder Verzugsschaden – sind ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich in § 10 unten eingeräumt werden. In Fällen, in denen § 10 dieser Bedingungen eine Haftung unsererseits aufgrund Verzugs begründet, ist der Kunde berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Es steht den Parteien frei nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger ausgefallen ist.
(5) Lieferungen vor Ablauf der Lieferfrist und Teillieferungen sind zulässig, sofern keine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
§ 4 Preise, Zahlung, Teilzahlung
(1) Die niedergelegten Preise gelten für Lieferungen ab Werk, Incoterms 2010, und sind Nettopreise, nicht einschließlich anwendbarer Verkaufssteuern, selbst wenn dies nicht ausdrücklich ausgewiesen ist, und nicht einschließlich Kosten für Verpackung, Fracht, Installation, Verschickung, Versicherungsauslagen, Verzollung, jegliche Bank- und Transaktionskosten für Zahlungen und andere auftretende Kosten.
(2) Unsere Rechnungen sind zur sofortigen Zahlung ohne Abzug fällig.
(3) Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug, sofern nicht andere verzugsbegründende Umstände (beispielsweise eine Zahlungserinnerung oder eine kürzer vereinbarte Zahlungsfrist, oder eine kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist) vereinbart wurden. Ab Verzugseintritt schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
(4) Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von der vollständigen Zahlung der in Verzug befindlichen Forderungen abhängig zu machen.
(5) Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind wir berechtigt, die Preise und/oder Frachttarife anzupassen, sofern unsere Kosten für Löhne und Gehälter, Rohmaterialien oder Betriebsstoffe, Energiekosten, Frachtkosten und Zölle oder sonstige Materialien mehr als nur unerheblich ansteigen. Dieses Recht gilt auch für Lieferungen und Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis.
(6) Ferner sind wir dann zur Verweigerung unserer Leistung berechtigt, falls uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, wonach zu befürchten steht, dass der Kunde die ihm obliegende Leistung ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht erbringen könnte. Dies gilt dann nicht, wenn der Kunde angemessene Sicherheit bei uns hinterlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn unser Warenkreditversicherer nach Abschluss des Vertrages die Versicherung des Kaufpreisrisikos ablehnt.
(7) Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
(8) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, sofern die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(9) Schecks und/oder Wechsel werden unsererseits nur dann als Zahlungsmittel akzeptiert, wenn wir einer solchen Zahlungsweise zuvor schriftlich zugestimmt haben. Jede uns aus einer solchen Zahlung in diesem Fall entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
Angebots- Liefer- und Zahlungsbedingungen
(10) Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an uns zu leisten. Etwaige Wechselkursrisiken gehen zu Lasten des Kunden.
§ 5 Kündigung
(1) Für den Fall der Kündigung der Bestellung durch den Kunden vor Lieferung der bestellten Waren bleibt der Kunde zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet. Vom zu bezahlenden Kaufpreis abzuziehen sind die Aufwendungen, die wir als Folge der Kündigung der Bestellung einsparen oder der Gewinn, der uns durch Unterbleiben der Lieferung entgeht. Es steht uns frei zu wählen, welche Berechnungsmethode wir anwenden.
(2) Im Falle der Kündigung durch den Kunden vor dem Beginn der Produktion der auszuliefernden Leistungen wird der uns vom Kunden zu erstattende Betrag pauschal auf 10 % des vereinbarten Kaufpreises vereinbart. Sowohl uns als auch dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden höher oder niedriger als dieser Betrag ist.
§ 6 Gefahrübergang, Absendung, Verpackung
(1) Sofern nichts anderweitiges schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Übergabe der Liefergegenstände an den Kunden ab unserem Werk.
(2) Das Risiko des zufälligen Untergangs der Liefergegenstände geht auf den Kunden mit Übergabe der Liefergegenstände an die Transportperson über. Dies gilt auch, sofern wir den Transport für den Kunden vornehmen, und zwar auch dann, wenn wir die Kosten für Verpackung und Transport übernehmen. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Übergangs mit Benachrichtigung der Bereitstehung der Lieferung an den Kunden über.
(3) Die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände obliegt uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Eine Transportversicherung für die Liefergegenstände wird nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Kunden vorgenommen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden vor, einschließlich solcher Forderungen aus Schecks und Wechseln. Bei Zahlungen aus Schecks und Wechseln behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten den Gegenständen solange vor, bis das Rückgriffsrisiko abgelaufen ist.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen sowie im Falle eines Insolvenzantrages den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand nach außen hin sichtbar mit „im Eigentum der Fa. MPS Strahltechnik GmbH zu kennzeichnen.
(3) Nimmt der Kunde eine Verarbeitung der Vorbehaltsware vor, so erfolgt diese für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter verarbeiten, sofern die vorgenannten Sicherungsinteressen gewahrt bleiben.
(4) Der Kunde darf die Liefergegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs weiter veräußern, solange unser verlängerter Eigentumsvorbehalt an den Gegenständen gewahrt bleibt (Abtretung des Veräußerungsanspruches wird nachfolgend in Ziffer 4 geregelt). Übereignung, Sicherungsübereignung, Verpfändung u. ä. Maßnahmen sind dem Kunde nicht gestattet.
(5) Für den Fall der Weiterveräußerung der Liefergegenstände tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte entstehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Sofern wir lediglich Miteigentümer der veräußerten Güter sind, erfolgt die Abtretung nur bis zur Höhe unserer Forderungen gegen den Kunden.
(6) Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf dieser Ermächtigung ist nur zulässig, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen nach diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, insolvent oder zahlungsunfähig wird, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wurde. Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug unserer Forderungen hat der Kunde den Schuldner von der Abtretung der Forderung an uns in Kenntnis zu setzen. Auch steht es uns frei, den verlängerten Eigentumsvorbehalt dem Dritten gegenüber offen zu legen.
(7) Das Recht des Kunden über die Vorbehaltsware zu verfügen, diese zu verarbeiten, oder die abgetretenen Forderungen einzuziehen, erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder es mangels Masse abgelehnt wird, bei Aussetzen von Zahlungen, bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Kunden oder einen Dritten oder bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In diesen Fällen sowie in den Fällen des § 7 Ziffer 5 steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zu mit der Folge, dass wir die Vorbehaltsware wieder an uns nehmen dürfen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware zu übergeben. Der Erlös jeder Verwertung der Vorbehaltsware wird dem Kunden – abzüglich der Verwertungskosten – auf seine Verpflichtungen gegenüber uns gut gebracht.
(8) Im Falle des Widerrufs der Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen ist der Kunde verpflichtet, uns unmittelbar schriftlich offen zu legen, gegen welchen Dritten Forderungen aus abgetretenem Recht in welcher Höhe bestehen.
(9) Falls die uns überlassenen Sicherheiten die zu besichernden Forderungen um mehr als
20 % übersteigen, sind wir verpflichtet, auf Anforderung des Kunden hin Sicherheiten in angemessener Höhe nach unserer Wahl freizugeben.
(10) Der Kunde muss uns unmittelbar schriftlich davon in Kenntnis setzen, wenn Dritte Zugang zu den Vorbehaltswaren, den abgetretenen Forderungen oder den sonstigen Dokumenten und Unterlagen erhalten. Sämtliche Kosten der Rechtsverteidigung unserer Vorbehaltsware auch gegenüber Dritten sind vom Kunden zu tragen.
§ 8 Gewährleistung
(1) Wir haften für Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen.
(2) Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als „garantiert“ bezeichnet haben.
(3) Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen uns unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Lieferung, schriftlich mitgeteilt werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau; anderenfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 7 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Es gelten ergänzend §§ 377, 378 HGB.
(4) Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme von Materialprüfungen zu geben.
(5) Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, verjähren Mängelansprüche in 5 Jahren seit Ablieferung des Liefergegenstandes. Im Übrigen verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten seit Ablieferung.
(6) Unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel beschränkt sich der Sache nach auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen nachweislich fortgefallen ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen des nachfolgenden § 10. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über bzw. bleiben in unserem Eigentum und sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurück zu senden.
(7) Der Kunde hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transportkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal bis zur Höhe des Kaufpreises.
(8) Der Kunde hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns hat der Kunde das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(9) Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme
durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus.
(10) Die Weiterverarbeitung oder der Einbau von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war.
(11) Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
(12) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit.
(13) Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
(14) Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den vom Kunden vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.
(15) Keine Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Verschleiß und natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mechanische, chemische, elektronische, elektrische und vergleichbare Einflüsse, die nicht den vorgesehen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.
(16) Sofern unsere Haftung auf Fehler von Materialien zurückzuführen ist, die wir von Dritten erworben haben, verpflichtet sich der Kunde, ausschließlich gegen unseren Lieferanten vorzugehen. Unsere Ansprüche gegen unseren Lieferanten werden wir in diesem Falle an unseren Kunden abtreten. Der Kunde nimmt diese Abtretung an. Falls das Vorgehen des Kunden gegen unseren Lieferanten erfolglos bleibt, haften wir nach Maßgabe des § 8 dieser Bedingungen.
§ 9 Rücktritt, Unmöglichkeit
(1) Neben den an anderer Stelle in diesen Bedingungen geregelten Fällen kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen unmöglich wird, bevor das Risiko des zufälligen Untergangs der Liefergegenstände auf den Kunden übergegangen ist. Im Falle der teilweisen Unmöglichkeit unserer Verpflichtungen kann der Kunde dann vom Vertrag zurücktreten, falls er offenkundig kein Interesse an Teillieferungen hat. Anderenfalls kann der Kunde eine angemessene Reduzierung des Kaufpreises verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist für den Kunden generell nur dann zulässig, falls die Verletzung unserer Vertragspflichten wesentlich ist.
(2) Falls die Unmöglichkeit der Leistung weder von uns noch vom Kunden zu vertreten ist, haben wir einen Anspruch auf Zahlung von teilweise erbrachten Leistungen.
§ 10 Haftung
(1) Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur, a) soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.
(2) Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(4) Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.
§ 11 Spezielle Werkzeuge
Alle Werkzeuge, die nicht im Katalog aufgeführt werden, sind Spezialwerkzeuge im Sinne dieser Bedingungen. Im Falle der Bestellung solcher Spezialwerkzeuge durch den Kunden oder im Falle der Bestellung von Hartmetallformen kann die Liefermenge um 20 % gegenüber der tatsächlich bestellten Menge nach oben oder nach unten abweichen, ohne dass darin für den Kunden ein Mangel der Lieferung vorliegt.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
(1) Der Erfüllungsort für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist 72336 Balingen
(2) Der Gerichtsstand für alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln ist am Erfüllungsort, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.
(3) Für alle Auseinandersetzungen aus Verträgen, für die diese Bedingungen gelten, und für alle Auseinandersetzungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UNKaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
§ 13 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt.
MPS Strahltechnik 19.06.2020